Pflege Infos
Was Sie über Pflege und die neuen Pflegegrade ab 2017 wissen solltenDie Grundlagen der Pflegeleistungen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Pflegeversicherung verankert. Im Nachfolgenden eine kleine Übersicht über die jeweiligen Leistungen dieser Sozialversicherungen.
Alle Leistungen ab 2022 im Überblick
Pflege- grade |
Geld- leistung (Pflegegeld) ambulant |
Sach- leistung ambulant |
Teilstationäre Tagespflege
|
Entlastungs- betrag ambulant (zweckgebunden) |
1 | 125 Euro | |||
2 | 316 Euro | 724 Euro | 689 Euro | 125 Euro |
3 | 545 Euro | 1363 Euro | 1298 Euro | 125 Euro |
4 | 728 Euro | 1693 Euro | 1612 Euro | 125 Euro |
5 | 901 Euro | 2095 Euro | 1995 Euro | 125 Euro |
Pflegegeld für häusliche Pflege
Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Im Zuge der Pflegestärkungsgesetze erhalten fast alle Pflegebedürftigen zumeist höhere Leistungen.
Pflegesachleistungen für häusliche Pflege
Mit ambulanten Pflegesachleistungen können Versicherte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Ambulante Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Im Zuge der Pflegestärkungsgesetze erhalten fast alle Pflegebedürftigen zumeist höhere Leistungen.
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen – Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige, die zu Hause pflegt werden, können sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese sollen die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen unterstützen, zum Beispiel zur Sicherstellung einer Betreuung im Alltag oder zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation der Pflegealltags.
Ab 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige alle Pflegegrade (1-5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann zur (Ko-) Finanzierung einer teilstationären Tagespflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden. Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, Ehrenamtliche oder nahe Angehörige erfolgen.
Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege von bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem können bis zu 50 % des Leistungsbetrags für Kurzeitpflege (806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch maximal 150 % des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wir auf den Leistungsbetrag für eine Kurzeitpflege angerechnet. Seit dem 1. Januar 2016 wird auch die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu 6 Wochen im Jahr fortgewährt. Ab 1. Januar 2017 stehen die Leistungen der Verhinderungspflege den Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5 zu
Pflegebedürftigkeit In Grade |
Leistungen ab 2017 max. Leistungen pro Kalenderjahr |
Pflegegrad 1 | - |
Pflegegrad 2 -5 | 1612 Euro Für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen |
Kurzzeitpflege
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.
Seit dem 1. Januar 2015 ist gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auf für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 bis auf 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Seit dem 1. Januar 2016 besteht auch ohne Inanspruchnahme des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege generell ein Anspruch auf 8 Wochen Kurzzeitpflege. Auch die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege wurde auf 8 Wochen im Jahr ausgeweitet. Diese Ansprüche gelten ab 1. Januar 2017 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen
Pflegebedürftigkeit In Grade |
Leistungen ab 2017 max. Leistungen |
1 | Pro Monat: Bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag |
2 - 5 | Pro Kalenderjahr: 1612 Euro Für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen |
Teilstationäre Leistungen der Tagespflege
Unter Tagespflege- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zweitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.
Seit dem 1. Januar 2015 können Leistungen der Tagespflege- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, eine Anrechnung der Leistungen erfolgt nicht mehr. Zudem wurde der Anspruch auf Versicherte in der sogenannten „Pflegestufe 0" erweitert. Ab 1. Januar 2017 haben Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Tages- und Nachtpflege. Personen im Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag hierfür einsetzen.
Pflegebedürftigkeit In Graden |
Leistungen ab 2017 max. Leistungen pro Monat |
1 | Bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag |
2 | 689 Euro |
3 | 1298 Euro |
4 | 1612 Euro |
5 | 1995 Euro |