Pflege Infos

Was Sie über Pflege und die neuen Pflegegrade ab 2024 wissen sollten
Die Grundlagen der Pflegeleistungen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Pflegeversicherung verankert. Im Nachfolgenden eine kleine Übersicht über die jeweiligen Leistungen dieser Sozialversicherungen.

Alle Leistungen ab 2024 im Überblick

Pflege-
grade
Geld-
leistung
(Pflegegeld)
ambulant
Sach-
leistung

ambulant

Teilstationäre

Tagespflege

 

Entlastungs-
betrag

ambulant
(zweckgebunden)
1       125 Euro
2 332 Euro 761   Euro 689 Euro 125 Euro
3 573 Euro 1432 Euro 1298 Euro 125 Euro
4 765 Euro 1778 Euro 1612 Euro 125 Euro
5 947 Euro 2200 Euro 1995 Euro 125 Euro

 

Pflegegeld für häusliche Pflege
Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Im Zuge der Pflegestärkungsgesetze erhalten fast alle Pflegebedürftigen zumeist höhere Leistungen.

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege
Mit ambulanten Pflegesachleistungen können Versicherte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Ambulante Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Im Zuge der Pflegestärkungsgesetze erhalten fast alle Pflegebedürftigen zumeist höhere Leistungen.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen – Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige, die zu Hause pflegt werden, können sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese sollen die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen unterstützen, zum Beispiel zur Sicherstellung einer Betreuung im Alltag oder zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation der Pflegealltags.

Ab 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige alle Pflegegrade (1-5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann zur (Ko-) Finanzierung einer teilstationären Tagespflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden. Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.