Pflege Infos

Was Sie über Pflege und die neuen Pflegegrade ab 2025 wissen sollten
Die Grundlagen der Pflegeleistungen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Pflegeversicherung verankert. Im Nachfolgenden eine kleine Übersicht über die jeweiligen Leistungen dieser Sozialversicherungen.

 

Alle Leistungen ab 2025 im Überblick

 

 
Pflegegrade
 
Geldleistung
(monatlich)
 
Sachleistung
(monatlich)
       
Kombinationsleistung 
(monatlich)    
 
Entlastungsbetrag
(monatlich)
               
 
Teilstationäre
Tagespflege
(monatlich)
 
 
Kurzeitpflege
(jährlich)
 
 
1  kein Anspruch   kein Anspruch  kein Anspruch 131,00 Euro  kein Anspruch   kein Anspruch
2 347,00 Euro 796,00  Euro % -Verrechnung 131,00 Euro 721,00 Euro 1854,00 Euro
3 599,00 Euro 1497,00 Euro % -Verrechnung 131,00 Euro 1357,00 Euro 1854,00 Euro
4 800,00Euro 1859,00 Euro % -Verrechnung 131,00 Euro 1680,00 Euro 1854,00 Euro
5 990,00Euro 2299,00 Euro % -Verrechnung 131,00 Euro 2085,00 Euro 1854,00 Euro

 

Pflegegrade
   
 Verhinderungspflege 
           (jährlich)  
 
   Wohnumfeld
verbessernde Maßnahmen 
(einmalig) 
    Pflegehilfsmittel 
     (monatlich)   
 
Vollstationäre Pflege 
(monatlich)
1 kein Anspruch 4180,00 Euro 42,00 Euro 131,00 Euro
2 1685,00 Euro 4180,00 Euro 42,00 Euro 805,00 Euro
3 1685,00 Euro 4180,00 Euro 42,00 Euro 1319,00 Euro
4 1685,00 Euro 4180,00 Euro 42,00 Euro 1855,00 Euro
5 1685,00 Euro 4180,00 Euro 42,00 Euro 2096,00 Euro

 

Pflegegeld für häusliche Pflege
Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Im Zuge der Pflegestärkungsgesetze erhalten fast alle Pflegebedürftigen zumeist höhere Leistungen.


Pflegesachleistungen für häusliche Pflege
Mit ambulanten Pflegesachleistungen können Versicherte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Ambulante Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Im Zuge der Pflegestärkungsgesetze erhalten fast alle Pflegebedürftigen zumeist höhere Leistungen.
 
 
Kombinationsleistungen
Unterstützung durch Pflegedienst und nicht professionelle Pflegeperson 
Bsp.: Beträgt die Rechnung des Pflegedienstes 40% aus 796,00 € Pflegesachleistung, besteht ein Pflegegeld-Anspruch in Höhe von 60% aus 347,00 €. 
 
 
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige, die zu Hause pflegt werden, können sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese sollen die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen unterstützen, zum Beispiel zur Sicherstellung einer Betreuung im Alltag oder zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation der Pflegealltags.

 
Teilstationäre Tagespflege
Zusätzlich zur häuslichen Pflege. Steht für pflegebedingte Aufwendungen und Fahrtkosten zur Verfügung. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden nicht aus dem Leistungsbetrag erstattet. Erstattung der Eigenanteile ist über den Entlastungsbetrag möglich.
 
 
Kurzzeitpflege
Zeitweise anstelle häuslicher Pflege. Steht für pflegebedingte Aufwendungen und Fahrtkosten zur Verfügung. Weiterzahlung des Pflegegeldes zu 50%. Eine Übertragung von bis zu 1.685,00€ aus nicht genutzten Mitteln der Verhinderungspflege ist möglich (max. 3.539,00€)
 
 
Verhinderungspflege
Bei Verhinderung der Pflegeperson und tageweiser Verhinderungspflege: Weiterzahlung des Pflegegeldes zu 50%
Angehörige bis 2. Verwandtschaftsgrades erhalten nur das 1,5fache des Pflegegeldes. Eine Übertragung von aus nicht genutzten Mitteln der Kurzzeitpflege ist möglich

!!Achtung!!: Ab dem 01.07.2025 werden die Beiträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs – und Kurzzeitpflege zusammengefasst werden.

• die bisherigen Übertragungsregelungen entfallen somit und
• Zugang zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ist somit einfacher und flexibler
• pflegebedürftige Personen können frei nach Bedarf beide Pflegeformen nutzen

Die Höhe des gemeinsamen Jahresbetrages beträgt bis zu 3.539 €